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Lebensmittel: Händler müssen echtes Herkunftsland angeben

Händler dürfen bei Lebensmitteln keine falschen Angaben zum Herkunftsland machen. Die Angabe eines falschen Herkunftslandes stellt unlauteren Wettbewerb dar. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Amberg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Ein Lebensmittelgeschäft in Frankfurt am Main hatte Kartoffeln, Mini-Tomaten, Pfirsiche und Weintrauben angeboten. An den Regalen und über den Kisten hingen jeweils auffällige Schilder mit der Bezeichnung der Ware, dem Preis und Angaben zum Ursprungsland. Allerdings waren letztere falsch: Aus den Aufschriften der Verpackungen ging hervor, dass die Kartoffeln nicht aus Italien, sondern aus Frankreich stammten, die Tomaten nicht aus den Niederlanden, sondern aus Spanien, die Pfirsiche nicht aus Spanien, sondern aus Italien und die Weintrauben nicht aus Ägypten, sondern aus Indien. Ein Verbraucherschutzverband verklagte das Unternehmen, zu dem der Laden gehörte, auf Unterlassung solcher unwahren Angaben.

Das Urteil

Das Landgericht Amberg gab den Verbraucherschützern recht. Die Bewerbung von Lebensmitteln mit falschen Angaben zum Herkunftsland war aus Sicht des Gerichts unlauterer Wettbewerb und damit unzulässig. „Das Herkunftsland eines Lebensmittels ist ein wichtiges Kaufkriterium für den Verbraucher“, erläutert Michaela Rassat. Zwar hätten die Kunden hier das echte Herkunftsland theoretisch auf der Verpackung nachlesen können. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass kaum ein Kunde dies noch tun würde, wenn er zuvor auf dem großen Schild mit der Preisangabe bereits das Herkunftsland gelesen habe. Dem Gericht zufolge verlässt sich der durchschnittliche Verbraucher auf Angaben, die auf Schildern an der Decke oder an Regalen stehen. Sie müssten auch nicht mehrfach nachlesen, um wahrheitsgemäße Angaben zu finden. Da es sich hier um vier Wettbewerbsverstöße handelte und das Unternehmen dies nicht einsah, war aus Sicht des Gerichts Wiederholungsgefahr gegeben. Das Gericht gab daher der Unterlassungsklage statt und verbot derartige falsche Angaben unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Verbraucher sollen sich auf die Herkunftsangaben von Lebensmitteln verlassen können. Dies wird durch die Regeln des Wettbewerbsrechts sichergestellt. „Wem das Herkunftsland eines Lebensmittels wichtig ist, kann zur Sicherheit auf der Verpackung nachsehen“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Landgericht Amberg, Urteil vom 28. Januar 2019, Az. 41 HK O 784/18

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